Wichtiges zum Vertragsende
Mit Beendigung des Entwicklungshelfer-Dienstvertrags und der geplanten Rückkehr nach Deutschland/Europa haben Sie einiges zu erledigen. Hier finden Sie dazu erste Hinweise. Schreiben Sie uns, wenn Sie weitere Fragen, Rückmeldungen oder Erfahrungswerte haben.
Arbeitslosengeld I (ALG I)
Kindergeld / Kinderbetreuung / Schule
Das Kindergeld für Fachkräfte im Entwicklungsdienst wird noch bis zum Vertragsende von der Familienkasse Baden-Württemberg-West, 76088 Karlsruhe gezahlt. Anschließend muss bei der zuständigen Familienkasse am Wohnort ein neuer Kindergeldantrag gestellt werden. Die Anträge sind Online bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbar.
Umfassende Informationen zu Familienleistungen, Betreuung, Elterngeldrechner und mehr bietet ein Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Medizinische Abschlussuntersuchung
Zum Ende des Entwicklungsdienstvertrags ist eine medizinische Abschlussuntersuchung für Sie und ggf. Ihre mit-ausgereisten Familienangehörigen vorgesehen. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Vertragsende durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine verlängerte Rückreise geplant haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Ihrem Dienstvertrag bzw. in den Richtlinien zum Dienstvertrag. Klären Sie vor Rückreise mit Ihrem Dienstgeber unbedingt:
- Wo Sie die Abschlussuntersuchung machen können
- Welche Kosten erstattet werden
- Wer für die Terminfindung zuständig ist
Eine in Deutschland nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaft durchgeführte medizinische Rückkehrer-Untersuchung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Ziel ist, eventuelle Berufskrankheiten aus der Entwicklungsdienst-Zeit festzustellen bzw. auszuschließen. Die Ergebnisse werden für die Beurteilung eventueller Spätfolgen von Tropenkrankheiten dokumentiert und aufbewahrt. Im akuten Krankheitsfall können später und auf dieser Basis Versicherungsansprüche geltend gemacht werden.
Versicherungen nach Ende des Dienstvertrages
Der gesetzliche Versicherungsschutz (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfallversicherung) endet mit der Beendigung des Dienstvertrags. Ebenso die Haftpflicht- oder Reisegepäck-/Hausratversicherung, die der Entwicklungsdienst für Sie abgeschlossen hat. Im Folgenden informieren wir darüber, was nach der Rückkehr zu beachten ist.
Wohnsitz / Einwohnermeldeamt
Die Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt ist per Gesetz vorgeschrieben. Die Anmeldefrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Bitte beachten Sie, dass das Bundesmeldegesetz (01.11.2015) die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich macht. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder der Hauptmieter der Wohnung. Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente von allen Familienmitgliedern, die am neuen Wohnsitz angemeldet werden, mitgebracht werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der Meldebox.
Wer seinen Erstwohnsitz im Ausland behalten möchte, kann in Deutschland keinen Zweitwohnsitz anmelden. Weitere Informationen finden Sie bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
Zeugnis und Dienstbescheinigung
Bei Vertragsende erhalten Sie ein Zeugnis (evtl. muss dies bei der Entsendeorganisation beantragt werden) sowie Ihre Dienstbescheinigung. Das Zeugnis ist ein wichtiges Dokument. Es sollte angemessen abbilden, was Ihre Aufgaben waren, wie Sie diese umgesetzt und wie sich Ihre Kompetenzen weiterentwickelt haben.
In allen Diensten gibt es Abschlussgespräche und andere Angebote für Rückkehrer*innen.
Darüber hinaus sollten Sie überlegen, ob Sie noch weitere Dokumente besorgen sollten - insbesondere vor Ort, bevor Sie die Rückreise antreten.
Möglicherweise sinnvoll ist z.B. die Bitte um eine Bescheinigung über unfallfreies Fahren:
Bei der Anmeldung von Privatfahrzeugen zur Haftpflichtversicherung können nach der Rückkehr unter Umständen Schadensfreiheitsrabatte beantragt werden, sofern der Nachweis über unfallfreies Fahren mit Dienstfahrzeugen vorgelegt wird. Bei Privat-Kfz kann vom lokalen Versicherer eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (möglichst eine beglaubigte Übersetzung anfertigen lassen).
Stand: Dezember 2019