Satzung

"Arbeitsgemeinschaft der Entwicklungsdienste (AGdD) e.V."
i.d.F. vom 17.05.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: "Arbeitsgemeinschaft der Entwicklungsdienste (AGdD) e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.

Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins als Dachverband der Entwicklungsdienste (gemäß § 2 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes - EhfG - anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes) ist

  1. den Erfahrungsaustausch und die Beratung unter den einzelnen Entwicklungsdiensten zu gewährleisten,
  2. gemeinsame Interessen der Entwicklungsdienste zu vertreten,
  3. einen Beitrag zur internationalen Verständigung, zur entwicklungspolitischen Bewusstseinsbildung und zur Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
  4. in Angelegenheiten der Personalentsendung Ansprechpartner für Parlament, Regierung und Parteien zu sein,
  5. die Förderung der Reintegration von rückkehrenden Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfern (Fachkräfte).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBL 1, S. 613 ff).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Jeder Beschluss der Änderung der Satzung ist, sofern er die Gemeinnützigkeit des Vereins betrifft, vor der Anmeldung zur Eintragung dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung seiner Unbedenklichkeit vorzulegen.

(3) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts sein, die gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 EhfG ein staatlich anerkannter Entwicklungsdienst sind, oder deren bevollmächtigte Vertreterin/bevollmächtigter Vertreter.

(2) Neu anerkannte Träger des Entwicklungsdienstes oder deren bevollmächtigte Vertreterin/bevollmächtigter Vertreter bzw. Nachfolger von als Mitglied ausgeschiedenen bevollmächtigten Vertreterin/bevollmächtigten Vertreter können die Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand schriftlich beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist der/m Antragstellerin/Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen; einer Begründung einer Ablehnung bedarf es nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Dienstes bzw. durch Vertragsbeendigung für die bevollmächtigte Vertreterin/den bevollmächtigten Vertreter eines Dienstes.

(4) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, er ist der Mitgliederversammlung gegenüber schriftlich zu erklären und zwar unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist.

(5) Einem Mitglied kann durch Beschluss der Mitglieder-versammlung die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn es in einer Weise gegen die Interessen des Vereins und seinen Pflichten als Mitglied verstößt, die sein Verbleiben im Verein als nicht mehr tragbar erscheinen lässt. Der Vorstand hat vorher dem Mitglied Gelegenheit zu schriftlicher Äußerung zu geben. Er hat die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Begründung dem Mitglied ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung

  1. wählt den Vorstand,
  2. nimmt den Tätigkeits- und Geschäftsbericht sowie den Rechnungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und entlastet den Vorstand,
  3. beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  4. verabschiedet den Wirtschaftsplan,
  5. wählt einen Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin.

(2) Die einzelnen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch je eine/n Bevollmächtigte/Bevollmächtigten vertreten, die/der zu Beginn der/m Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter ihre/seine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des gleichen Grundes es gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesen Fällen hat die Versammlung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen und zwar schriftlich. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Benachrichtigung genügt die Bescheinigung der/s Vorsitzenden, dass diese Formalität gewahrt wurde.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann für die jeweilige Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen werden und zwar durch schriftliche, der/m Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter vorzulegende Vollmacht. Ein Mitglied kann jeweils nur ein Stimmrecht übernehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§ 9) und zur Auflösung des Vereins (§ 10) - der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/m Stellvertrete-rin/Stellvertreter geleitet. Über ihren Verlauf ist eine von der/m Vorsitzenden und der/m von ihm/ihr bestellten Protokollführerin/Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

§7 Virtueller Raum

a) Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig. Für die Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung nach Maßgabe der aktuell gültigen Geschäftsordnung.

b) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen

erfolgen auf der Website/Homepage des Vereins als offiziellem Organ.

c) Online-Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der aktuell gültigen Geschäftsordnung ergänzend geregelt.

§8 Der Vorstand

a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand soll aus der/m Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und ggf. weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern bestehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt.

(2) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

(4) Vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Ausschluss eines Vereinsmitglieds möglich.

b) Aufgaben und Amtsführung

(5) Der Vorstand

  1. führt die Vereinsgeschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie,
  3. erstellt den Tätigkeits- und Geschäftsbericht sowie den Rechnungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  4. stellt den Wirtschaftsplan auf,
  5. beschließt Satzungsänderungen, soweit sie vom Registergericht, den Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins eine(n) Geschäftsführer(in) als besondere(n) Vertreter(in) nach § 30 BGB berufen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers erstreckt sich gemäß § 30 BGB auf Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt, einschließlich der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben für die diesem Bereich zugewiesenen Beschäftigten sowie Einstellung und Entlassung solcher Beschäftigten. Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.

(6) Die/der Vorsitzende vertritt den Verein rechtsgeschäftlich nach außen und innen. Ist die/der Vorsitzende verhindert, nimmt ein/e Stellvertreterin/Stellvertreter die Aufgaben wahr.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Vereinshaushalt

(1) Die Mitgliederversammlung verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Im Wirtschaftsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von der/m Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer (§ 6, Abs. 1, Nr. 5) zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst hat.

§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an den Arbeitskreis "Lernen und Helfen in Übersee", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.